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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.09.1976 · idF BGBl. Nr. 481/1976 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Eine österreichische Firma wird beauftragt, die Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen. Die notwendigen Veranlassungen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia und dieser Firma im Rahmen einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.