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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.