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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Schlagworte
Gesetzesvorbehalt