Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates wird durch diesen Vertrag nicht berührt.