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Fassungsvergleich zu Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.06.1980 · idF BGBl. Nr. 445/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung der Ausstellung, wieder ausgeführt werden. Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen verlängern.