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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.04.1983 · idF BGBl. Nr. 254/1983 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
(1) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem dies a quo im Namen entspricht.
(2) Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats.
(3) Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, daß ein Monat aus 30 Tagen besteht.