Änderungen zwischen den Fassungen
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder) (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4aufgehoben
Artikel 4
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit – im folgenden Fonds genannt – eingerichtet werden.