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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.1986 · idF BGBl. Nr. 127/1986 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,
1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;
2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;
4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;
5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.