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Fassungsvergleich zu Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 368/1986 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL IV
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser wird mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die Konferenz oder einem für diesen für den vorliegenden Zweck ernannten Beamten des Sekretariates eng zusammenarbeiten, um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.