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Fassungsvergleich zu Datenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzübereinkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 4↗RIS↗
KAPITEL II - GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Artikel 4
PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.
2. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.