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Fassungsvergleich zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.