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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 4neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Kein Staat soll verpflichtet sein, das literarische oder künstlerische Urheberrecht für eine längere Dauer anzuerkennen, als sie für die Urheber gilt, die dieses Recht dortselbst erlangen. Diese Dauer kann auf die im Ursprungslande zugestandene Frist eingeschränkt werden, wenn diese kürzer ist.
Anmerkung
Das österreichische Recht enthält hiezu keine (dem § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936) entsprechende Bestimmung.
Schlagworte
Inländerbehandlung, Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich