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Norm
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Fassungen
Art. 4 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
BGBl
Art. 4 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Judikatur
Art. 4 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Art. 4 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF
BGBl. Nr. 347/1931
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4.
Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.