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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.