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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 30.07.1935 · idF BGBl. Nr. 238/1935 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in London ausgetauscht werden.