Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.06.1948 · idF BGBl. Nr. 190/1948 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Anmerkung
Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Schlagworte
MMA, BGBl. Nr. 397/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke