Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen durch eine Entscheidung abgeändert werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages.