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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.