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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.