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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 115/1961 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.
Schlagworte
Exekution