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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.