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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht 1
Art. 4neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF BGBl. Nr. 295/1963 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.
Schlagworte
Gemeinschaftliches Testament