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Norm
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Fassungen
Art. 4 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
BGBl
Art. 4 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Judikatur
Art. 4 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Art. 4 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 05.01.1964 · idF
BGBl. Nr. 295/1963
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.
Schlagworte
Gemeinschaftliches Testament