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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 4↗RIS↗
Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
Übersetzungen können auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt werden.