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Fassungsvergleich zu Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 25.01.1965 · idF BGBl. Nr. 19/1965 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.