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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 30.04.1966 · idF BGBl. Nr. 37/1966 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft werden.