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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1969 · idF BGBl. Nr. 354/1969 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Der Beglaubigung von Übersetzungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit durch das ersuchende Gericht oder einen im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher gleich.