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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Sprache
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.