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Fassungsvergleich zu Strafrechtsanpassungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsanpassungsgesetz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.