Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten verkehren miteinander im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers der Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes der Ungarischen Volksrepublik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.