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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung, sofern diese Verfahren im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, nur dann sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist.
Anmerkung
Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.
Schlagworte
Rechtsunwirksamkeit, Unwirksamkeit, Anerkenntnis