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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 4↗RIS↗
TEIL II
WESENTLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im folgenden als „zuständige Behörde“ bezeichnet - ausgesprochen wird.