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Fassungsvergleich zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Eine von § 12 Abs. 3 des ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 und § 163 Abs. 6 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, abweichende Regelung.