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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg zu verständigen.