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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Es wird keine Legalisierung von Dokumenten verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen, die von den österreichischen Antragstellern in der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern in Österreich eingebracht werden.