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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.06.1982 · idF BGBl. Nr. 225/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden Staates hierzu befugten Person beglaubigt sein.