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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Fassungen
Art. 4 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
BGBl
Art. 4 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Judikatur
Art. 4 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Art. 4 Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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Art. 4
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF
BGBl. Nr. 190/1982
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Alle auf Grund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.
Anmerkung
Dies gilt besonders für die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.