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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Alle auf Grund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.
Anmerkung
Dies gilt besonders für die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.