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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 4↗RIS↗
Ablehnung der Rechtshilfe
Artikel 4
Rechtshilfe wird nicht geleistet:
a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;
c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;
d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.