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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 4↗RIS↗
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 4
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.