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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Nordmazedonien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 4↗RIS↗
Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt:
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.