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Fassungsvergleich zu Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 233/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt