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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 4↗RIS↗
Auslagen
Artikel 4
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.