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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn
1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und
2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des Abkommens zuständig war.