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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 4↗RIS↗
Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit
Artikel 4
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.