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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.