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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 802/1994 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.