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Norm
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Fassungen
Art. 4 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
BGBl
Art. 4 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Judikatur
Art. 4 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Art. 4 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF
BGBl. Nr. 802/1994
Art. 4↗
RIS↗
Artikel IV
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.