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Fassungsvergleich zu Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 118/1948 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Schlußbestimmungen.
Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.