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Fassungsvergleich zu Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 27.07.1955 · idF BGBl. Nr. 191/1955 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL IV.
Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen der Anleiherichtlinien, seine Garantie auf den von dem Anleihenehmer auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren. Der Finanzminister des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder Personen sind als die befugten Vertreter des Bürgen für die Zwecke des Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.