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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 1
Art. 4neu
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. Nr. 238/1994 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Eingansvormerkschein vorsehen.
2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers vernichtet werden.