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Fassungsvergleich zu Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.05.1958 · idF BGBl. Nr. 124/1958 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL IV
Abschnitt 4.01
Der Garant hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Garantie auf den von dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren. Der Finanzminister des Garanten und die von ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder Personen sind als die befugten Vertreter des Garanten für die Zwecke des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.