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Fassungsvergleich zu Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 02.06.1958 · idF BGBl. Nr. 110/1958 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Den Gläubigern von nicht auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 2 sind die Schweizerfrankenbeträge, die eingezahlt sind oder noch eingezahlt werden, zu überweisen.
2. Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche gemäß Art. 2 sind im Verhältnis von 100 Reichsmark = 100 österreichische Schillinge umzustellen. Den Gläubigern sind die sich daraus ergebenden Schillingbeträge durch Überweisung von Schweizerfrankenbeträgen zu dem am 21. Dezember 1945 geltenden Kurs von 43 Schweizerfranken für 100 österreichische Schillinge zu vergüten.